Aktuelles

Änderung des Verfahrens für den Kirchensteuerabzug

Ab dem 01. Januar 2015 ändert sich das Verfahren für den Kirchensteuerabzug:
Dann sind wir bei Dividendenzahlungen gesetzlich verpflichtet, bei einer bestehenden Kirchensteuerpflicht zusätzlich zum Kapitalertragsteuerabzug auch den Kirchensteuerabzug vorzunehmen. Die zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs notwendigen Daten werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt. Einmal im Jahr (immer im Zeitraum vom 01.09 bis 31.10.) sind wir gesetzlich verpflichtet, die Daten unserer Mitglieder beim BZSt abzurufen und im Folgejahr einem eventuellen Kirchensteuerabzug zugrundezulegen. Sie können der Herausgabe Ihrer Daten durch das BZSt wiedersprechen. Hierfür müssen Sie gegenüber dem BZSt einen sog. Sperrvermerk erteilen. Der Kirchensteuerabzug durch uns unterbleibt dann. Ein einmal erteilter Sperrvermerk bleibt bis auf Ihren schriftlichen Wiederruf bestehen.
Für die Erteilung des Sperrvermerks ist ein vorgegebenes Formular zu verwenden (“Sperrvermerk“).


Wollen Sie einen Sperrvermerk erteilen, muss dieser bis zum 30.06.2014 beim BZSt eingehen.
Haben Sie einen Sperrvermerk erteilt, sind Sie allerdings verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um zur Kirchensteuer veranlagt werden zu können.

Zurück