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Organe

Aufbau der Genossenschaft

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Genossenschaft, in dem sich die gemeinsame Willensbildung der Mitglieder vollzieht. Sie wird in der Regel im Juni vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen, in deren Versammlungen anstehende Beschlüsse demokratisch gefasst werden. Die Satzung - auch Gesellschaftsvertrag oder Statut genannt - regelt dabei die Rechtsbeziehung zwischen den Genossen und bringt den übereinstimmenden Willen zum Ausdruck.

Vorstand

Der Vorstand, dessen Mitglieder Genossen und natürliche Personen sein müssen, ist der gesetzliche Vertreter der Genossenschaft. Er wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihm obliegt die Vertretung der Genossenschaft nach außen und die Geschäftsführung nach innen. Unter eigener Verantwortung leitet er die Genossenschaft im Sinne der Geschäftsordnung und ist für alle Angelegenheiten der Geschäftsführung zuständig. Dabei hat er die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu beachten.

Renke Buhmann   Andreas Rittler   Jürgen Schalla

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat, dessen Mitglieder Genossen und natürliche Personen sein müssen, ist ebenfalls ein Organ der Genossenschaft mit selbstständigem Aufgabenbereich. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitglieder- bzw. Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Er ist das Kontrollorgan des Vorstandes und hat dessen Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte Ausschüsse entsenden, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen. Dabei obliegt ihm die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.

Michael Müller-Bründel     Prof. Dr. Heidi Kjär     Eike Witt

Carsten Frahm   Ingo Linse   Maike Faude